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Marktgemeinde Thalgau

Lehrlingsförderung

Richtlinien für die Förderungsaktion der Marktgemeinde Thalgau zur Ausbildung von Lehrlinge

beschlossen von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Thalgau,
bei der öffentlichen Sitzung am 24. März 1997

Die Marktgemeinde Thalgau fördert ab dem Lehrjahr 1996/97 bis auf Widerruf Betriebe, die in der Marktgemeinde Thalgau ihren Hauptwohnsitz oder einen Filialbetrieb haben und in denen Lehrlinge ausgebildet werden. Zweck der Förderung ist die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Marktgemeinde Thalgau, insbesondere von Ausbildungsplätzen für Jugendliche aus der Gemeinde.

Voraussetzung zur Erlangung der Förderung

  1. Die Förderung wird gewährt für Lehrlinge nach positivem Abschluss des ersten und zweiten Lehrjahres.
  2. Der Lehrbetrieb hat seine Kommunalsteuer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen monatlich an die Gemeinde abzuführen und die jährliche Kommunalsteuererklärung bis spätestens der im Kommunalsteuergesetz vorgesehenen Frist (31.3. des darauffolgenden Jahres) bei der Gemeinde einzureichen.
  3. Auf die Lehrlingsförderung besteht kein Rechtsanspruch. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Kommunalsteuer und der sonstigen Gemeindesteuern und Abgaben bzw. nicht termin-gerechter Vorlage der Kommunalsteuererklärung wird für das betroffene Jahr bzw. Folgejahr (bei nicht termingerechter Vorlage der Kommunalsteuererklärung) keine Lehrlingsförderung gewährt.

Ausmaß der Förderung und erforderliche Unterlagen

  1. Die Förderung beträgt pro Lehrling, welcher in Thalgau polizeilich gemeldet ist und in Thalgau den Hauptwohnsitz hat, pro Lehrjahr EUR 581,-.
  2. Um die Förderung ist mit dem von der Gemeinde aufgelegten Formblatt anzusuchen. Eine Kopie des Abschlusszeugnisses des jeweiligen Schuljahres ist beizuschließen.

Auszahlung der Förderung

  1. Das entsprechende Ansuchen ist jeweils bis spätestens 31.Oktober eines Jahres bei der Gemeinde einzureichen.
  2. Die Auszahlung der Förderung erfolgt jeweils im November.
 

Zuständig

Formulare